Satzung des Berufsverbandes Bildender Künstler Sachsen-Anhalt e.V.
Vorbemerkung: Mit dem in diesem Satzungstext verwendeten generischen Maskulinum sind alle Geschlechter gemeint.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 25.05.2019 in Magdeburg, eingetragen in das Vereinsregister Stendal am 03.09.2019.
Die Satzung kann hier als Pdf heruntergeladen werden:
1. Name, Sitz, Rechtsform
1.1
Der Verein trägt den Namen »Berufsverband Bildender Künstler Sachsen-Anhalt e.V.«, im folgenden BBK Sachsen-Anhalt abgekürzt. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
1.2
Der Bereich des Verbandes ist das Bundesland Sachsen-Anhalt.
1.3
Der BBK Sachsen-Anhalt ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
1.4
Der BBK Sachsen-Anhalt ist korporatives Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK) e.V.
1.5
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Aufgaben und Ziele
2.1
Der BBK Sachsen-Anhalt ist ein Berufsverband professionell tätiger Künstler auf allen Gebieten der bildenden Kunst.
2.2
Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder auf Landesebene zu vertreten und berufspolitisch durchzusetzen.
Dazu gehört im Einzelnen:
– Vertretung der beruflichen und kulturpolitischen Interessen sowie der sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Mitglieder,
– Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der bildenden Künstler,
– Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
– aktive Einflussnahme auf kulturpolitische Belange der Gesellschaft über die unmittelbaren Interessen seiner Mitglieder hinaus,
– Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem BBK und dessen Mitgliedsverbänden sowie zwischen den Vereinsmitgliedern.
2.3
Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und enthält sich jeglicher Festlegung auf eine bestimmte Kunstrichtung.
2.4
Der Zweck des Verbandes ist nicht in erster Linie auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2.5
Der Verband versteht sich als Solidargemeinschaft. Der respektvolle und kollegiale Umgang miteinander ist dabei wesentliche Voraussetzung.
3. Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des BBK Sachsen-Anhalt können natürliche Personen werden, die dessen Satzung anerkennen und über die notwendigen künstlerisch-fachlichen bzw. kunsttheoretischen Voraussetzungen verfügen.
3.2.
Mit der Mitgliedschaft wird die Einzelmitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler erworben.
3.3
Die Mitgliedschaft ist schriftlich von dem Bewerber zu beantragen.
Aufgenommen wird, wer ein Studium in einem bildnerischen, angewandten bzw. entsprechenden wissenschaftlichen Fach erfolgreich abgeschlossen hat.
Aufgenommen werden kann,
a) wer eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen kann,
b) wer aus dem Berufsverband ausgeschlossen worden war, nach dessen Ausschluss drei Jahre vergangen sind und dessen Wiederaufnahme der Vorstand beschlossen hat.
3.4
Die vom Vorstand eingesetzte Aufnahmekommission überprüft, ob diese Voraussetzungen gegeben sind und der Bewerber aufgenommen werden kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.5
Für den durch die Aufnahme entstehenden Verwaltungsaufwand ist von dem Antragsteller auf der Grundlage der Kostenordnung des Verbandes eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
3.6
Im Falle einer Ablehnung ist der schriftlich begründete Widerspruch des Bewerbers zulässig. Der Widerspruch ist binnen drei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbeschlusses bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Über die Aufnahme entscheidet endgültig der Vorstand.
3.7
Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages gebunden. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3.8
Der Beitrag ist jährlich bzw. halbjährlich bis Ende des ersten Monats des Jahres bzw. des Halbjahres zu zahlen.
4. Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft im BBK Sachsen-Anhalt endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle, die nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod,
d) mit Auflösung des BBK Sachsen-Anhalt.
4.2
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausschlussgründe sind insbesondere verbandsschädigendes Verhalten, grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen, Fehlverhalten im Aufnahmeverfahren, Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand gegenüber dem auszuschließenden Mitglied begründet. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen der Entscheidung widersprechen. Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder und geeigneter Dritter eine Kommission bilden, die die Einwände des Mitglieds prüft und eine Empfehlung erarbeitet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig.
5 . Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BBK Sachsen-Anhalt. Sie ist einmal jährlich schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen. Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können in die Beschlussfassung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme zustimmt
5.2
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Darauf muss bei der Einladung hingewiesen werden.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn dazu der Antrag durch ein anwesendes Mitglied gestellt wird.
5.3
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn unter Vorlage der Tagesordnung
– die Interessen des Verbandes nach Meinung von einem Drittel aller Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung erfordern oder
– ein Zehntel aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung unterschriftlich beantragen.
5.4
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, vom Vorsitzenden zu
unterschreiben und allen Mitgliedern des BBK in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
5.5
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. In der ersten Vorstandssitzung der neuen Legislatur konstituiert sich der Vorstand (Festlegung der Funktionen).
Darüber hinaus gibt sich die Mitgliederversammlung ihre Wahl- und Geschäftsordnung selbst.
5.6
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit, die Verbandsauflösung einer Dreiviertelmehrheit. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind nur möglich, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich aufgeführt sind.
5.7
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
– Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
– Entlastung des Vorstandes,
– Wahl und Abberufung des Vorstandes,
– Wahl der Kassenprüfer,
– Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung,
– Festlegung des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplanes,
– Satzungsänderungen,
– Beschluss über die Höhe des Mitgliederbeitrages,
– Beschluss über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder
– Auflösung des Vereins
6. Vorstand
6.1
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Alle Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis gleichgestellt.
6.2
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, besorgt die laufenden Geschäfte des BBK Sachsen-Anhalt und ist gegenüber der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
6.3
Der Vorstand wird auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern bzw. des gesamten Vorstandes außerhalb der satzungsmäßig festgelegten Amtszeit ist möglich, wenn von einem Zehntel der Mitglieder mit Begründung und personellen Alternativvorschlägen der Antrag dazu einer Einladung zu einer Mitgliederversammlung beiliegt.
6.4
Tritt ein Vorstandsmitglied aus persönlichen Gründen vorzeitig zurück, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung einsetzen.
6.5
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung selbst.
6.6
Der Vorstand kann Mitarbeiter zur Besorgung der Geschäfte einstellen, insbesondere einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil, soweit der Vorstand nichts anderes beschließt. Der Geschäftsführer führt gemäß den Beschlüssen die Geschäfte des Vereins.
6.7
Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse, Kommissionen oder einzelne Personen berufen (Gremien).
6.8
An den Sitzungen des Vorstandes und der Gremien können Mitglieder teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
6.9
Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
7. Kassenprüfer
7.1
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese sind bis zur darauffolgenden Mitgliederversam-mlung im Amt.
7.2
Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassen- und Belegführung des BBK Sachsen-Anhalt und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
8. Haftung, Vermögen, Auflösung
8.1
Für Verbindlichkeiten des BBK Sachsen-Anhalt haften die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen und mit ihren ausstehenden Beiträgen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
8.2
Die Auflösung des BBK Sachsen-Anhalt erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
8.3
Bei Auflösung des BBK Sachsen-Anhalt fällt vorhandenes Vereinsvermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende kulturelle Stiftung oder eine Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt.
8.4
Bei Auflösung des BBK Sachsen-Anhalt werden alle Verträge, die der BBK Sachsen-Anhalt mit Dritten unterhält, beendet. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nur in der Höhe der Vereinseinlage.