Informationen zur Einführung der eRechnung

Die EU-Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, das Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren und den Mehrwertsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen. Dazu soll die Struktur von Rechnungen europaweit nach der CEN-Norm EN 16931 vereinheitlicht werden. Entsprechende Regelungen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, dem der Bundesrat im März 2024 zugestimmt hat. Dies betrifft alle B2B-Sachverhalte im Inland, also Leistungen zwischen Unternehmen. Immer wenn selbstständige Unternehmer*innen mit einem anderen Unternehmen in Deutschland (teilweise auch schon im EU-Ausland) Geschäfte abschließen, kommt in Zukunft die eRechnung zum Einsatz. Ausgenommen von der Pflicht sind B2C-Sachverhalte, also Geschäfte mit Privatpersonen, hier braucht man sogar die Zustimmung der Privatperson für eine elektronische Rechnungsstellung. Ausgenommen sind auch Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €) und Fahrscheine.

Stufenweise Einführung:

  • Ab 01.01.2025: Unternehmer*innen müssen ab Januar 2025 in der Lage sein, eingehende eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
  • Bis Ende 2026: Es dürfen weiterhin Rechnungen über B2B-Umsätze in Papierform übermittelt werden.
  • Bis Ende 2027: Es dürfen weiterhin Rechnungen über B2B-Umsätze in Papierform übermittelt werden, wenn Ihr Umsatz im Jahr 2026 nicht höher als 800.000 € war.
  • Ab 2028: Alle Unternehmen müssen eRechnungen ausstellen. Ab dann müssen alle relevanten Rechnungsinformationen zeitgleich mit dem Rechnungsversand auch ans Finanzamt gemeldet werden, damit die Steuerbehörden Steuerbetrug wirksamer bekämpfen können.

Kostenlose Software:

Das Bundesfinanzministerium möchte die Unternehmen mit einem kostenlosen Angebot zum Erstellen elektronischer Rechnungen unterstützen. Eine solche Lösung wird aktuell geprüft und soll ggf. vor dem 01.01.2025 allen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist vor allem für Unternehmen interessant, die keine e-rechnungsfähige Software einsetzen.

Weitere Informationen: